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Eine Sachschuld kann eine Gattungsschuld i. S. d. § 243 BGB sein, gleichgültig, ob nur die Nutzung der Sache geschuldet wird, oder die Übertragung eines dinglichen Rechts an der Sache Schuldgegenstand ist.
Der Gegenbegriff zur Gattungsschuld ist Stückschuld. Diese Einteilungskategorie für Schuldverhältnisse betrifft den Leistungsgegenstand in der Weise, dass bei der Stückschuld eine ganz bestimmte Sache geschuldet wird, während bei der Gattungsschuld der Schuldgegenstand nicht konkret, sondern eben nur nach Gattungsmerkmalen bestimmt ist (z. B. ein Artikel aus einem Versandhauskatalog mit bestimmter Bestellnummer).
Ob Stück- oder Gattungsschuld vorliegt, richtet sich nach den Vereinbarungen. Häufig deckt sich dieses Begriffspaar mit der Qualifizierung als vertretbare oder nicht vertretbare Sache im Sinne des § 91 BGB; vertretbare Sachen im Sinne des § 91 BGB sind bewegliche Sachen, die im Verkehr nach Zahl, Maß oder Gewicht bestimmt zu werden pflegen. Aber die Begriffspaare sind nicht deckungsgleich. Es kann vielmehr auch eine vertretbare Sache Gegenstand einer Stückschuld sein, wie eine nicht vertretbare Sache Gegenstand einer Gattungsschuld sein kann.
Das Gesetz hat in § 243 BGB die Gattungsschuld besonders geregelt. Nach § 243 Abs. 1 BGB ist im Falle der Gattungsschuld vom Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten. Wenn der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan hat, wandelt sich gemäß § 243 Abs. 2 BGB die Gattungsschuld in eine Stückschuld um. Die Gattungsschuld wird sozusagen zur Stückschuld konkretisiert i. S. v. auf das Stück beschränkt. Die Konkretisierung der Gattungsschuld tritt ein mit Erfüllung der Schuldnerpflichten, nicht erst mit Erfüllung der Schuld, also mit Vornahme der Leistungshandlung, gegebenenfalls auch schon vor Eintritt des Leistungserfolges.
Vor der Schuldrechtsreform 2002 war die Schuldnerhaftung bei Gattungsschulden in § 279 BGB a. F. besonders geregelt und zwar in der Weise, dass der Schuldner sein Unvermögen bei Gattungsschulden immer zu vertreten hatte, also nicht nur bei Vorsatz und Fahrlässigkeit. § 279 BGB a. F. ist im Rahmen der Schuldrechtsreform aufgehoben worden. Die entsprechende Problematik ist nunmehr in § 276 Abs. 1 BGB berücksichtigt, wonach die Haftung des Schuldners durch Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos modifiziert sein kann. Verflichtet sich der Schuldner zu einer nach Gattungsmerkmalen bestimmten Leistung, kann damit die Übernahme eine einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos verbunden sein.
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